der Systemhaus ESSIG GmbH - Stand: August 2013
Tel.: 07231 45570922 | info@systemhaus-essig.de
I.
Alle Vertragsabschlüsse, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen Systemhaus ESSIG GmbH und dem Auftraggeber erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur im Fall einer schriftlichen Bestätigung durch Systemhaus ESSIG GmbH.
II. Angebote und Vertragsabschluss
1. Angebote sind im Hinblick auf Preise, Lieferungsbedingungen und sonstige Inhalte freibleibend. Dies gilt auch für produktbeschreibende Angaben (z. B. Gewichts-Leistungs-Verbrauchsdaten) sowie für Angaben zur Verwendbarkeit von Geräten für neue Technologien. Solche Abweichungen gelten als genehmigt, sofern sie geringfügig sind bzw. innerhalb der technischen Toleranzgrenze liegen oder der Verbesserung des technischen Fortschritts dienen.
2. Angebote und ihre Annahme sowie ihre Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Zur rechtswirksamen Annahme bedarf es einer schriftlichen Auftragsbestätigung der Systemhaus ESSIG GmbH. Nimmt Systemhaus ESSIG GmbH den Auftrag nicht innerhalb von zwei Wochen an, so ist der Auftraggeber zum schriftlichen Widerruf berechtigt. Die Frist berechnet sich ab dem Datum des zuletzt geführten Schriftverkehrs zum Vertragsabschluss.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarten Preise ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Systemhaus Essig GmbH zzgl. der Umsatzsteuer. Sämtliche Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der Systemhaus ESSIG GmbH einschließlich der handelsüblichen Produktverpackung jedoch ohne Installation oder sonstige Dienstleistungen und/oder ohne sonstige etwaige Versand bzw. Transportkosten.
2. Systemhaus ESSIG GmbH ist berechtigt, Teilrechnungen zu stellen. Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung/Teilrechnung ohne Abzug zu leisten, es sei denn, dass schriftlich andere Zahlungsbedingungen oder ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurden. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegen genommen.
3. Der Auftraggeber kann mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis gegenüber Ansprüchen der Systemhaus ESSIG GmbH nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Treten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ein (Verzögerung, Nichtzahlung), werden etwaige Zahlungsvereinbarungen hinfällig. Systemhaus ESSIG GmbH ist berechtigt, getroffene Stundungsvereinbarungen zu widerrufen. Sie kann dann sofortige Erfüllung oder nach Mahnung Schadensersatz gem. Ziff. IV dieser AGB verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. Kosten aus Zahlungsverzug jeglicher Art hat der Auftraggeber zu tragen.
IV. Annahmeverzug, Rücktritt, Schadenspauschalierung
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder ist Systemhaus ESSIG GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz aus Verzug zu verlangen und macht sie von diesem Recht Gebrauch, beträgt der Schadensersatz 20% vom Kaufpreis der Lieferung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Systemhaus ESSIG GmbH einen wesentlich höheren oder der Auftraggeber einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist.
V. Lieferung und Lieferfristen
1. Systemhaus ESSIG GmbH ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt.
2. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegebenen Lieferungs-/Leistungsfristen sind Zirka-Zeiten, sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde.
a) Verhindern höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, oder sonstige Ereignisse, die Systemhaus ESSIG GmbH trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – gleich ob sie in ihrem Betrieb oder bei einem Lieferanten eintreten – wie Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, die Erfüllung der Liefer- und Leistungspflicht, verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Ist durch Umstände der vorgenannten Art Lieferung oder Leistung unmöglich oder für Systemhaus ESSIG GmbH unzumutbar, werden beide Parteien von der Verpflichtung zur Leistung frei.
b) Ist die Lieferung/Leistung aus von der Systemhaus ESSIG GmbH verschuldeten Gründen nicht möglich, ist diese berechtigt, die Lieferung innerhalb einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Frist nachzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
c) Systemhaus ESSIG GmbH hat den Auftraggeber unverzüglich über die Nicht- oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Lieferung/Leistung zu unterrichten.
Werden die Parteien im Sinne vorstehend Ziff. 2 a) von der Leistung frei oder macht der Auftraggeber von seinem Rücktrittsrecht im Sinne vorstehend Ziff. 2 b) Gebrauch, sind etwa erbrachte Vorausleistungen gegenseitig zurück zu gewähren.
Systemhaus ESSIG GmbH ist in jedem Fall verschuldeten Lieferverzugs der Nachweis gestattet, dass ein Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre oder in wesentlich geringerem Umfang entstanden ist.
VI. Gefahrübergang, Versand
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer (i. S. d. 14 BGB) geht die Gefahr auf ihn über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks Versendung den Geschäftssitz der Systemhaus ESSIG GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen auf seine Rechnung versichert.
3. Die Kosten für eine etwaige Spezialverpackung trägt der Auftraggeber. Soweit keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, bleibt die Art der Verpackung und des Transports dem Ermessen der Systemhaus ESSIG GmbH überlassen.
4. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr zufälliger Verschlechterung oder zufälligen Untergangs der Ware auf den Auftraggeber über.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen der Systemhaus ESSIG GmbH erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
2. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB geht das Eigentum der Ware erst nach Eingang aller Zahlungen aus laufender Rechnung, nach Einlösung sämtlicher Schecks und bis zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften auf ihn über.
3. Bei ganzer oder teilweiser Nichtzahlung der Rechnung oder Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Systemhaus ESSIG GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Für die Abnutzung der Ware wird der handelsübliche Wertminderungssatz angerechnet. Der Auftraggeber hat die Ware zur Verfügung zu stellen, sie bis zur Abholung unentgeltlich zu verwahren und sie unter Versicherungsschutz zu halten.
Sollte die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes als Einrichtung, Anlage, Netzwerk und dgl. sein, hat der Auftraggeber auf seine Kosten die Demontage und den Abtransport durch Systemhaus ESSIG GmbH zu gestatten.
4. a) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Systemhaus ESSIG GmbH als Herstellerin i. S. v. § 950 BGB ohne sie zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet oder vermengt, steht Systemhaus ESSIG GmbH das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermengten Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes ihrer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Das so entstandene Miteigentumsrecht gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.
b) Wird Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verarbeitet oder vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber Systemhaus ESSIG GmbH Miteigentum im Verhältnis der vorstehend Ziff. 4 a) überträgt und die Sache unentgeltlich für sie verwahrt.
5. Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs verfügen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist bis zur vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages unzulässig.
6. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, werden dessen Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an Systemhaus ESSIG GmbH abgetreten. Diese nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderer, nicht von Systemhaus ESSIG GmbH gelieferter Ware veräußert, steht Systemhaus ESSIG GmbH an der Abtretung der Anteil an der Forderung aus Weiterveräußerung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Weiterveräußerung entspricht. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen Systemhaus ESSIG GmbH Miteigentum gem. vorstehend Ziff. 4 hat, gilt die Abtretung als Forderung in Höhe der Miteigentumsanteile der Systemhaus ESSIG GmbH als vereinbart.
7. Speichert der Auftraggeber Daten der von Systemhaus ESSIG GmbH gelieferten eigentumsvorbehaltenen Datenträger, gelten vorstehend Ziff. 4 – 6 entsprechend.
VIII. Mängelrüge
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB sind offensichtliche Mängel innerhalb von 1 Woche nach Erhalt der Ware anzuzeigen.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. v. § 13 BGB sind offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware anzuzeigen.
3. Bei nicht offensichtlichen Mängeln beträgt die Rügefrist für den Unternehmer 6 Monate, für den Verbraucher 2 Jahre nach Erhalt der Ware.
4. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
IX. Sachmängelhaftung
1. Im Falle eines schriftlich angezeigten Mangels gewährt Systemhaus ESSIG GmbH in erster Linie Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl. Sie ist zur mehrfachen Ersatzlieferung bzw. mehrfachen Nachbesserung berechtigt, solange dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht Schadensersatz zu verlangen bleibt unberührt und richtet sich nach Ziff. XII dieser AGB. Vor Einrede der Unzumutbarkeit hat der Auftraggeber jedoch schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
3. Im Fall der Nachbesserung erwirbt Systemhaus ESSIG GmbH mit dem Ausbau Eigentum an den ausgebauten Komponenten oder Geräten. Bei Ersatzlieferung wird Systemhaus ESSIG GmbH mit Eingang der ausgetauschten Komponenten oder Geräte beim Auftraggeber Eigentümerin der auszutauschenden Komponenten oder Geräte.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur geringfügigen Abweichungen der Oberflächenbeschaffenheit oder der Farbtöne - auch bei zusammengehörenden Anlagen – soweit der Gesamteindruck und die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, bei gewöhnlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung oder Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter bzw. nicht hinreichender Betriebsmittel oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Im Gewährleistungsfall besteht ein Abholservice der Systemhaus
ESSIG GmbH. Die Gefahr einer Beschädigung oder des Verlustes bei Rücksendung der Ware ohne Inanspruchnahme des Abholservices liegt beim Auftraggeber.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung vom Auftraggeber nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung bereits bei Vertragabschluss.
7. Ein Sachmangel an der von Systemhaus ESSIG GmbH vertriebenen Software liegt nur vor bei einem Fehler, der zu einer wesentlichen Beeinträchtigung bei der vertragsgemäßen Nutzung führt. Im Fall eines Mangels hat der Auftraggeber unverzüglich Systemhaus ESSIG GmbH zu verständigen und keine eigenen Veränderungen an den Programmen, Updates oder Upgrades vorzunehmen. Systemhaus ESSIG GmbH ist in Zusammenarbeit mit dem pflege- und wartungspflichtigen Hersteller berechtigt für den nachgewiesenen Mangel kurzfristig eine Umgehungslösung mitzuteilen und im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzleistung gem. vorstehend Ziff. 1 ein nicht produktives Testsystem einzusetzen. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, gilt vorstehend Ziff. 2.
X. Rechtsmängel
1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist Systemhaus ESSIG GmbH verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts unter Beachtung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Systemhaus ESSIG GmbH erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, gilt für den Auftraggeber innerhalb der in Ziff. XI dieser AGB bestimmten Frist folgendes:
Systemhaus ESSIG GmbH wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass ein Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist ihr dies zur angemessenen Bedingungen nicht möglich, steht dem Auftraggeber das gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrecht zu.
2. Die Pflicht der Systemhaus ESSIG GmbH zur Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Ziff. XII dieser AGB.
3. Die vorstehend unter Ziff. 1 und 2 genannten Verpflichtungen der
Systemhaus ESSIG GmbH bestehen nur, soweit der Auftraggeber
Systemhaus ESSIG GmbH über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Systemhaus ESSIG GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
4. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von Systemhaus ESSIG GmbH nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von Systemhaus ESSIG GmbH gelieferter Ware eingesetzt wird.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten vorstehend Ziff. 1 – 4 entsprechend.
XI. Verjährung von Sach- und Rechtsmängeln
1. Ist der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, verjähren Sach- und Rechtsmängel in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung bzw. der Abnahme der Ware.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher i. S. v. § 13 BGB verjähren Sach- und Rechtsmängelansprüche in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung bzw. Abnahme der Ware.
XII. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche seitens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen den Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder für Körperschäden oder wegen Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Im Falle höherer Gewalt erlischt jegliche Verpflichtung der Systemhaus ESSIG GmbH zur Leistung von Schadensersatz.
XIII. Garantie
Soweit von Systemhaus ESSIG GmbH individualvertraglich Garantien gegeben werden stehen dem Auftraggeber im Garantiefall ungeachtet der Vorschriften dieser AGB die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung angegebenen Bedingungen zu.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 75175 Pforzheim, sofern der Auftraggeber Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, Pforzheim. Systemhaus ESSIG GmbH ist es gestattet, dem Auftraggeber auch an seinem Sitz oder Geschäftssitz zu verklagen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Uncitral-Kaufrechts.
XV. Speicherung von kundenbezogenen Daten
Eine Speicherung der kundenbezogenen Daten gilt als vereinbart.
XVI. Salvatorische Klausel, Geltung
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gültige Gesetzesregelung die nach dem Willen der Parteien dem Vertragszweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
2. Vorstehende AGB gelten ab erstmaligem Zugang beim Auftraggeber bzw. ab der Möglichkeit zur Kenntnisnahme. Sie gelten für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird.